Habe heute Post von Continental bekommen.
Zitatat Continental
Durch die Verkehrsblattverlautbarung 15/2019 hat sich die Auslegung des § 19 (2) bezogen auf die Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen abweichend von der im Rahmen der
Fahrzeugtypprüfung genehmigten Größen und Reifenbauarten geändert.
Eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.
Bei Montage der Reifen liegt somit eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten
Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund 19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich.
Für Dimensionsänderungen stellen wir leider keine Bescheinigungen mehr aus, da diese von den meisten Prüfstellen nicht mehr anerkannt werden.
Mit freundlichen Grüßen/Best regards,
Mike Schmidt
Gewährleistung
Reifen Ersatzgeschäft D
weiters ...
Wenn in Ihren Kfz.-Papieren bzw. im CoC (auch EWG-Übereinstimmungsbescheinigung genannt) keine Reifen-Fabrikatsbindung (Reifenherstellerbindung) eingetragen ist, dürfen Sie - in den dort aufgeführten Seriengrößen - unsere Bereifung ohne weiteres fahren (freie Auswahl in der Bereifung).
Es wird keine Bescheinigung / Eintragung benötig. (Liegt eine Fabrikatsbindung vor, sind hinter den angegebenen Dimensionen im Fahrzeugschein die entsprechenden Reifenhersteller angegeben.)
Haben Sie eine Reifenherstellerbindung eingetragen, dürfen Reifen (auch in Kombination) nur so montiert werden, wie in der Freigabe angegeben.
Sie können sich unsere Motorradfreigaben auf unserer Internetseite unter folgendem Link ansehen und herunterladen: